Gerade vor dem Hintergrund der viel diskutierten „Gammelfleisch-Fälle“ steht die Einhaltung lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften immer mehr im Fokus der Behörden. Das Hygienerecht befindet sich allerdings unverändert stark im Fluss, dessen vorläufigen Schlusspunkt aktuell die so genannte Lebensmittelhygiene-“Mantel-Verordnung“ markiert.
Zwar hat die Europäische Union mit einem bereits seit dem Jahr 2006 geltenden so genannten „Hygienepaket“ den Versuch unternommen, die Hygienebestimmungen gemeinschaftsweit zu harmonisieren und zu vereinfachen. Auch dieser neue Regulierungsrahmen ist jedoch durchaus komplex und enthält drei Hygiene-Verordnungen, die durch mehrere Durchführungsverordnungen sowie durch Leitlinien der Europäischen Kommission flankiert werden. Damit jedoch nicht genug: Für den deutschen Gesetzgeber hat das Hygienepaket einen erheblichen Änderungsbedarf in Bezug auf das bisher geltende nationale Hygienerecht ausgelöst. Die bisherigen nationalen Hygienebestimmungen, wie z. B. die Lebensmittelhygiene-Verordnung oder die Vorschriften des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts mussten weitgehend aufgehoben werden. Umgekehrt mussten ergänzende nationale Hygienevorschriften erlassen werden, soweit dies von den neuen EG-Verordnungen vorgeschrieben wird.
Mit der im August 2007 in Kraft getretenen „Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes“ („Mantel-Verordnung“) erfolgte nunmehr – mit einiger Verspätung – diese Anpassung und Bereinigung des deutschen Lebensmittelhygienerechts an die neue EU-weite Rechtslage. Durch diese „Mantelverordnung“ werden zahlreiche nationale Verordnungen mit hygienerechtlichem Bezug aufgehoben, darunter insbesondere die „alte“ Lebensmittelhygiene-Verordnung. Anstelle dieser bisherigen Verordnungen treten in Ergänzung bzw. in Durchführung des unmittelbar geltenden EU-Hygienepakets mehrere neue oder neu gefasste Verordnungen, insbesondere eine „neue“ Lebensmittelhygiene-Verordnung und eine sog. „Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung“. Eine Vielzahl von Verordnungen – von der Butterverordnung bis zur Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – wurden durch die Mantel-Verordnung in bestimmten Details geändert.
Die neue Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) hat mit der alten Lebensmittelhygiene-Verordnung praktisch nur noch den Namen gemeinsam und beschränkt sich auf nationale Ergänzungen des mit dem EU-Hygienepaket gemeinschaftsrechtlich bereits im Wesentlichen abgesteckten Rechtsrahmen. Vor allem regelt die neue LMHV Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse. Außerdem regelt die LMHV auch hygienische Anforderungen an die Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel wie z. B. Latwerge und Süßwaren oder Brot und Backwaren.
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) sieht weitere spezielle Regelungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs vor. Darüber hinaus finden sich spezifische Hygieneanforderungen für die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch Einzelhandelsbetriebe, die aus dem Anwendungsbereich des EU-Hygienepakets ausgenommen sind. Auch schreibt die Tier-LMHV Warnhinweise bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen vor, die aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch hergestellt worden sind. Ferner finden sich u. a. Regelungen zur Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher, Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch oder Vorschriften für die Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen etc.
Schon diese lediglich überblicksartige Aufzählung zeigt: Auch das neue Lebensmittelhygienerecht bleibt nur schwer überschaubar. Nach wie vor werden Lebensmittelunternehmen mit einer Vielzahl von Hygienebestimmungen konfrontiert, die sich teils aus deutschen Normen, teils unmittelbar aus EU-Rechtsakten ergeben. Hier den Überblick zu behalten, ist selbst für Kenner der Materie schwierig. Gleichzeitig ergeben sich z. B. aus dem neuen Verbraucherinformationsgesetz verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei etwaigen Verstößen, insbesondere drohen Lebensmittelunternehmen erheblich schneller als bislang durch behördliche Produktwarnungen „an den Pranger“ gestellt zu werden. Die hygienerechtliche „Compliance“ bleibt daher eine zentrale Herausforderung für Lebensmittelunternehmen.
www.forum-verlag.com/haccp
Quelle: www.gastronomie.de