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Freitag, 7 Dezember 2007

Das Rauchverbot - wer, wo, ab wann?

Gespeichert unter: Buchtips, Gastronomie, Hotellerie, Recht — Thomas Hendele @ 12:01

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Das seit dem 01.09.2007 bundesrechtlich eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden des Bundes wird von den Bundesländern zum größten Teil ab 01.01.2008 auch auf Gaststätten und Veranstaltungsräume ausgedehnt. Betroffen von diesen geplanten Regelungen werden auch die traditionell stattfindenden Vereinsfeste sein.

Das vom Bund bereits eingeführte Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Bundesnichtraucherschutzgesetz = BNichtrSchG) ist auf Einrichtungen des Bundes, auf Verfassungsorgane des Bundes, auf Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und auf Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahn anwendbar. Zudem sind noch Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Bundes von diesem BNichtrSchG berührt. Darüber hinaus ist das BNichtrSchG auf Fahrzeuge der Personenbeförderung anzuwenden. Das sind Fahrzeuge, die für öffentliche Eisenbahnen nach dem Eisenbahngesetz bestimmt sind. Auch Straßenbahnen und Oberleitungsbusse zählen zu dieser Fahrzeugkategorie (z.B. auch Fernzüge der Deutschen Bahn, Taxen und Busse).

Mit dieser Regelung wird das bisherige Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt. Raucherbereiche können separat eingerichtet werden. Gemischte Bereiche für Raucher und Nichtraucher in Eisenbahnzügen wird es zukünftig nicht mehr geben. Einbezogen sind auch die entsprechenden Bahnhöfe, die von diesen Fahrzeugen angefahren werden. Weiterhin sind auch Luftfahrzeuge und Fahrgastschiffe vom BNichtrSchG erfasst. Ausnahmen vom Rauchverbot können für gesonderte Räume zugelassen werden. Verantwortlich für die Einrichtung von Raucherbereichen und für die Kennzeichnung des Rauchverbotes ist derjenige, welcher das Hausrecht ausübt. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Betreiber des entsprechenden Verkehrsmittels verantwortlich. Die für die Durchsetzung des Rauchverbotes entgegensprechenden Vorschriften wurden mit Inkrafttreten des BNichtrSchG parallel geändert. Im Wesentlichen wurden die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendschutzgesetz und die Eisenbahnverkehrsordnung geändert.  

Die Bundesländer sind aufgrund der Föderalismusreform gehalten, in ihren Zuständigkeitsbereichen entsprechende Regelungen zu treffen. Einige Bundesländer, wie Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben bereits Regelungen getroffen. Die anderen Bundesländer werden 2008 nachziehen.  

Die Regelungen, die in den Ländern getroffen werden, sind insbesondere für Gaststätten und für Veranstaltungen, die nach dem Gaststättengesetz genehmigt werden, von Bedeutung. Das Rauchverbot gilt dann für Gaststätten, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Die Gaststätte muss jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein. Die Vorschriften des GastG müssen darüber hinaus zur Anwendung kommen.  

Beispielsweise wird ein Vereinsfest, das einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 12 GastG durchführt, vom Rauchverbot erfasst. Hingegen wird eine private Geburtstagsfeier im Bierstüberl nicht vom Rauchverbot erfasst, wenn nur einem bestimmten Personenkreis der Zugang zur Veranstaltung gewährt wird. Dann muss man von einer geschlossenen Gesellschaft ausgehen. Die genau Abgrenzung, was eine geschlossene Gesellschaft im Sinne der Verordnung ist, wird im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein.  

Darüber hinausgehende Ausnahmen vom Rauchverbot müssen von den Ländern definiert werden. Je nach Auffassung der Länderparlamente wird es großzügige Ausnahmen oder restriktive Auslegungen geben.    

In Baden-Württemberg ist das Landesnichtraucherschutzgesetz zum 01.08.2007 in Kraft getreten. Eine Ausnahme vom Rauchverbot ist in Baden-Württemberg im Grunde für Nebenräume vorgesehen. Wenn ein geeigneter vollständig abgetrennter Nebenraum vorhanden ist und dieser für die Allgemeinheit entsprechend gekennzeichnet ist, darf vom Rauchverbot abgewichen werden.  

In Bayern wird voraussichtlich zum 01.01.2008 ein Landesnichtraucherschutzgesetz in Kraft treten. Die bayerische Gesetzesvariante sieht keine Ausnahmetatbestände vor. Insofern sind auch die traditionellen Veranstaltungen wie das Oktoberfest vom Rauchverbot betroffen. Geplant ist ein ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Festzelten des Freistaates. Als einziger Ausnahmetatbestand soll die “geschlossene Gesellschaft” gelten. Die Verantwortungsträger in Bayern befürchteten eklatante Wettbewerbsverzerrungen für das Gaststättengewerbe und für die vielerorts stattfindenden Veranstaltungen. Daneben wurde befürchtet, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Festlegung von mehreren Ausnahmetatbeständen in Gefahr gewesen wäre.  

Mit Einführung des Rauchverbotes auf Bundesebene wurde gleichzeitig auch das Jugendschutzgesetz geändert. Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren wurde verboten. Zudem wurde Jugendlichen unter 16 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit verboten. Weiterhin wurde geregelt, dass Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten aus Automaten ohne Altersüberprüfung nicht ermöglicht werden darf. Hier ist eine Übergangsfrist für die technische Umrüstung der Automaten bis zum 31.12.2008 vorgesehen (§ 10 JuSchG).      

Öffentliche Veranstaltungen: Rechtssicherheit für Genehmigungsbehörden, Kontrollorgane, Sicherheitsverantwortliche und Veranstalter 

Öffentliche Veranstaltungen: Meistens geht es gut. Aber wer ist schuld, wenn nicht? Die Zahl der Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen nimmt stetig zu, verstärkt durch Trendsportarten wie Inliner-Events. Je nachdem ob eine Genehmigung oder verkehrsrechtliche Anordnung notwendig ist, müssen zahlreiche Sonderregelungen beachtet werden.

Doch wer haftet bei Verstößen wie versperrten Notausgängen und fehlenden Sanitätern oder bei Schäden, z. B. durch randalierende Besucher?

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Autor / Herausgeber: Werner Reschke

www.forum-verlag.com/oefv
Quelle: www.hotelier.com

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