Arbeitet ein Minijobber nicht nur für Sie, sondern gleichzeitig für einen anderen Arbeitgeber, wird der Verdienst aus den beiden Minijobs zusammengerechnet. In der Regel wird dadurch die 400-€-Grenze überschritten und die Jobs werden sozialversicherungspflichtig.
Aber: Das gilt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sozialversicherungspflicht festgestellt wird. Selbst wenn der Mitarbeiter die Minijobs schon länger ausgeübt hat, müssen Sie als Arbeitgeber also keine Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Das gilt auch dann, wenn man Ihnen unterstellt, Sie hätten fahrlässig gehandelt, weil Sie nicht sorgfältig überprüft haben, ob Ihre Aushilfskraft noch mehrere Jobs ausübt. (Landessozialgericht Baden Württemberg, 9.4.2008, Aktenzeichen: L 5 R 2125/07). zurueck zum Anfang
Weitere Informationen:
Fachverlag für Unternehmenserfolg
ein Verlagsbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
www.vnr.de
Quelle: www.hotelier.de
Noch eine Ergänzung zu den weiterführenden Informationen: BWRmedia beschäftigt sich hier: http://www.bwr-media.de/themen/lohn-gehalt/minijobs/ auch mit verschiedenen konkreteren Fragestellungen zu dem Thema!
Kommentar von Marianne Berger — Donnerstag, 18 September 2008 @ 17:14